business-media-dynamics-std
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

1.) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der business media dynamics GmbH, Sonnenbergstraße 84, 70184 Stuttgart, (nachfolgend „bmd“) und dem Auftraggeber im Bereich von
a) Informations-Technologie-Serviceleistungen insbesondere im Bereich Content-Management (CMS) und Screen-/Webdesign
b) Services in der App-Entwicklung
c) Services in der Onlineshop- und eCommerce-Entwicklung
d) Mediengestaltung und Medienproduktion (Print, Audio, Digitalpräsentationen, Video und Multimedia)
e) Services im Bereich Marketing
ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

2.) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz der bmd zur Einsicht bereit. Auf Wunsch sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in schriftlicher Form der bmd erhältlich. Zusätzlich sind sie online auf der Homepage der bmd abrufbar.

3.) Der Auftraggeber bestätigt im Rahmen eines Auftrags, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bmd Kenntnis zu nehmen. Er erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bmd als gültige Vertragsgrundlage an.

4.) Alle Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen bedürfen der Schriftform.

§2 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.) Sämtliche Konzepte, Quellcodes, Entwürfe, Reinzeichnungen, Storyboards, Texte für Print- und Multimedia- Produktionen oder Onlinemedien, Sprechertexte für Audio-, Video- und Multimedia-Produktionen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.

2.) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann entsprechend, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

3.) Die Konzepte, Quellcodes, Entwürfe und Reinzeichnungen, Drehbücher, Texte und Sprechertexte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der bmd weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

4.) Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die bmd eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen der Allianz deutscher Designer (AGD) e.V. und den Selbständige Design-Studios (SDSt) e.V. jeweils in der neuesten Fassung übliche Vergütung.

5.) Die bmd überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.

6.) Die von der bmd ausgeführten Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und im vereinbarten Umfang verwendet werden. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die bmd.

7.) Bei Überschreitung der Nutzungsrechte ist die bmd berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Hierbei gelten die im Tarifvertrag für Designleistungen der Allianz deutscher Designer (AGD) e.V. und den Selbständige Design-Studios (SDSt) e.V. jeweils in der neuesten Fassung genannten Sätze in doppelter Höhe als vereinbart.

8.) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

9.) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht.

10.) Alle Vorschläge und Entwürfe der bmd, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, bleiben alleiniges Eigentum der bmd.

§3 Kennzeichnung

1.) Die bmd ist berechtigt, in den erstellten Medien auf die Realisation des Produkts durch die bmd mit Namensnennungen, bei Onlinemedien bzw. Software auch per Hyperlinks auf die Webseiten der bmd hinzuweisen ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

2.) Die bmd ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf der Internetseite der bmd mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Ferner darf sie Arbeitsergebnisse werblich nutzen und referenzieren.

§4 Leistungsbeschreibung und Gestaltungsfreiheit

1.) Grundlage für die Erstellung, Anpassung, Installation und Konfiguration von Softwaresystemen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung („Pflichtenheft“). Das Pflichtenheft stellt der Auftraggeber zur Verfügung.

2.) Grundlage für die Multimedia-Produktion (Video und Audio-Produktionen, Animationen) bilden auf das jeweilige Medium hin ausgelegte Storyboards. Bei komplexeren Projekten enthält das Storyboard eine detaillierte Aufstellung benötigter Quellmedien nebst Angabe der jeweiligen Dateiformate und etwaiger Materialien.

3.) Pflichtenhefte und Storyboards sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisbedingungen führen.

4.) Im Rahmen der durch den Auftraggeber abgenommenen Pflichtenhefte und Storyboards besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen, grafischen und/oder designseitigen Gestaltung sowie hinsichtlich der Art und Weise der technischen Umsetzung sind ausgeschlossen, es sei denn der in der Leistungsbeschreibung benannte Anwendungszweck wird durch die künstlerische, grafische, designseitige oder technische Gestaltung verhindert oder die bmd räumt dem Auftraggeber im Rahmen des Angebots an bestimmten Teilen und zu bestimmten Zeitpunkten der Produktion Änderungsmöglichkeiten explizit ein (z.B. beim Grafikdesignentwurf für eine Website, beim Schnitt für eine Audio- bzw. Videoproduktion, beim Entwurf von digitalen Präsentationsdateien).

5.) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Pflichtenheft bzw. Storyboard tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die bmd verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber Pflichtenheft und/oder Storyboard nicht dahingehend ab bzw. schafft anderweitig die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die bmd die Ausführung ablehnen.

6.) Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung des Pflichtenhefts und/oder Storyboards durch den Auftraggeber, ist die bmd berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin von der bmd erbrachten Leistungen bzw. entstandenen Kosten sowie etwaig notwendige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu vergüten bzw. zu ersetzen.

7.) Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die bmd behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§5 Angebote, Preise

1.) Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich.

2.) Alle Preise gelten rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.) Die Preise schließen keine Supportleistungen ein. Nimmt der Auftraggeber technische Supportleistungen in Anspruch, so werden diese aufwandgemäß vergütet.

§6 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

1.) Soweit sich aus dem Vertragsangebot bzw. aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

2.) Die Abnahme darf nicht aus Gründen verweigert werden, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der bmd liegen.

3.) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der bmd Vorleistungen von mehr als 5.000,00 Euro, sind angemessene Abschlags- oder Akontozahlung zu leisten. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, werden 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Fertigstellung fällig.

4.) Aufwände für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der bmd gegen Vergütung durchgeführt.

§7 Digitale Daten

1.) Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, ist die bmd nicht verpflichtet, Programmcode im Quelltext, editierbare (sog. „offene“) Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Dies gilt genauso für Rohschnitte bei Audio- und Videoproduktionen, für offene Dateien bei Multimedia-Produktionen. Gleiches gilt ferner auch für technische Dokumentationen oder Kommentierungen des Programmcodes. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und erfordert eine Vergütung.

2.) Hat die bmd dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von der bmd geändert und/oder weitergegeben werden.

3.) Alle vom Auftraggeber an die bmd übermittelten Dateien (Bilder, Logos, Diagramme, Pläne etc.), die Material für eine Print- bzw. Multimedia-Produktion (Audio, Video) enthalten, werden von der bmd als endgültige Fassung angesehen. Änderungen nach Projektbeginn oder nach Projektende sind möglicherweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche nicht in der vereinbarten Auftragsvergütung enthalten sind.

4.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Dateien in einem von der bmd akzeptierten Dateiformat zu übergeben. Ansonsten können ggf. Mehrkosten für etwaig notwendige Konvertierungen entstehen.

§8 Überlassene Materialien und Archivierung

1.) Bezüglich der bmd durch den Auftraggeber zur Bearbeitung und Verwertung überlassenen Daten, Datenträger, Vorlagen und Gestaltungselemente (Texte, Bilder, Fotos, Illustrationen, Zeichnungen, Modelle etc.) und sonstiges Material (nachfolgend „Materialien“) sichert der Auftraggeber zu, dass er an sämtlichen überlassenen Materialien zur Verfügung im zur Bearbeitung des Auftrags nötigen Umfang berechtigt ist.

2.) Die der bmd vom Auftraggeber überlassenen Materialien werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber über die entsprechenden Rechte verfügt.

3.) Der Auftraggeber spricht die bmd von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich überlassener Materialien frei.

4.) Für überlassene Materialien, die einen Monat nach Erledigung des Auftrags nicht abgefordert werden, übernimmt die bmd keine Haftung.

5.) Der Transport geht zu Lasten des Auftraggebers.

6.) Die Archivierung von Materialien, Zwischenergebnissen etc. ist Sache des Auftraggebers.

§9 Gewährleistung

1.) Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Leistung bzw. des Werks schriftlich bei der bmd anzuzeigen. Danach gilt das Werk bzw. die Leistung als mangelfrei angenommen. Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können. Derartige Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich bei der bmd anzuzeigen. Die maximale Gewährleistungsfrist für derartige Mängel beträgt 12 Monate ab Abnahme.

2.) Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der bmd alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

3.) Die bmd ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

§10 Haftungsausschluss bei Einsatz von Fremdsoftware

1.) Bei der Installation, Implementierung, Konfiguration oder der Anpassung von Software, deren Urheberschaft nicht bei der bmd liegt bzw. deren Erstellung nicht Teil des aktuellen Pflichtenhefts ist, sind Schäden und entstehende Kosten, die auf Mängel bzw. Sicherheitslücken dieser Software zurückzuführen sind, grundsätzlich von der Haftung ausgenommen. Dies gilt sowohl für proprietäre als auch für quelloffene Fremdsoftware und insbesondere dann, wenn derartige Mängel oder Sicherheitslücken zum Zeitpunkt der Installation, Implementierung, Konfiguration oder Anpassung nicht allgemein bekannt sind.

2.) Die bmd übernimmt keine dezidierte Überprüfung der eingesetzten Fremdsoftware im Hinblick auf deren Leistungsfähigkeit, Funktionstüchtigkeit oder im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, es sei denn eine derartige Prüfung ist Gegenstand des jeweiligen Auftrags.

3.) Eine dedizierte Prüfung erfolgt auch dann nicht, wenn der Vorschlag zum Einsatz der betreffenden Fremdsoftware auf Vorschlag der bmd hin erfolgt. Die Empfehlung erfolgt lediglich unter Vorbehalt und ausschließlich auf Basis der von der bmd bei der Empfehlung genannten Leistungsmerkmale bzw. Auswahlkritierien.

4.) In jedem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, sich über die Beschaffenheit und Eignung der betreffenden Fremdsoftware selbst umfassend zu informieren und etwaige Restrisiken selbst zu tragen.

§11 Haftung

1.) Die bmd haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit; im Übrigen gilt das Gesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der bmd.

2.) Für den Fall, dass die bmd durch höhere Gewalt an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, setzt die bmd den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen die bmd und der Auftraggeber gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten – die bis dahin von der bmd erbrachten Leistungen bzw. entstandenen Kosten sowie etwaig notwendige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu vergüten bzw. zu ersetzen. Soweit möglich, unterstützt die bmd den Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatzauftragnehmers. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen der Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten der bmd resultiert und die der bmd eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Projektes unmöglich macht.

3.) Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die bmd für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.

4.) Ansprüche auf entgangenem Gewinn, auf ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein von der bmd garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt, gerade den Auftraggeber vor solchen Schäden zu schützen.

5.) Diese Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der bmd entstanden sind und auch nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers.

6.) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die bmd gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die bmd kein Auswahlverschulden trifft. Die bmd tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

7.) Sofern die bmd selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt die bmd hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der bmd zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

8.) Der Auftraggeber stellt die bmd von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die bmd stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Dies gilt insbesondere für die Haftung des Auftraggebers bezüglich der Einhaltung von Rechten Dritter an durch ihn überlassenen Materialien.

9.) Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, Programmen und Programmteilen, Print- oder Multimedia-Produkten und Storyboards durch den Auftraggeber übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die inhaltliche, technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Funktion.

§12 Abwerbungsverbot, Geheimhaltung

1.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von 24 Monaten danach, der bmd keinen Mitarbeiter abzuwerben oder ohne Zustimmung der bmd anzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, der bmd ein Viertel der Brutto-Jahresgesamtvergütung des Mitarbeiters zu zahlen, die der Mitarbeiter aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber bezieht bzw. beziehen wird.

2.) Die dem Auftraggeber übergebenen Materialien und Arbeitsergebnisse sowie die mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für dem Auftrag zugehörige Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach dem Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.

3.) Darüber hinaus wahren die bmd und der Auftraggeber Vertraulichkeit über den Inhalt des Auftrags und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

4.) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

§13 Sonstiges

1.) Für die kennzeichenrechtliche Eintragungs- und Schutzfähigkeit der Vorschläge und/oder Entwürfe der bmd übernimmt die bmd keine Gewähr.

§14 Schlussbestimmungen

1.) Die (Teil-)Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

2.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der bmd.

3.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4.) Gerichtsstand ist der Sitz der bmd; sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist die bmd auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

Stand: 12/2013